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   OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 7 LA 98/13   

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https://dejure.org/2015,13997
OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 7 LA 98/13 (https://dejure.org/2015,13997)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.2015 - 7 LA 98/13 (https://dejure.org/2015,13997)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 7 LA 98/13 (https://dejure.org/2015,13997)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2011 - 7 PA 1/11

    Wiedergestattung einer Gewerbeerlaubnis bei Fortbestehen erheblicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 7 LA 98/13
    Ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, lässt nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zu (Bekräftigung v. NdsOVG, Beschl. v. 27.01.2011 - 7 PA 1/11 -, juris).

    Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zulässt" (NdsOVG, Beschl. v. 27.01.2011 - 7 PA 1/11 -, juris Rn. 11ff.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 14.05.1997 - 1 B 93.97 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 7 LA 98/13
    Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zulässt" (NdsOVG, Beschl. v. 27.01.2011 - 7 PA 1/11 -, juris Rn. 11ff.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 14.05.1997 - 1 B 93.97 -, juris Rn. 10).
  • VG Würzburg, 19.08.2015 - W 6 K 15.466

    Gewerberechtlicher Erlaubnis

    In den Blick zu nehmen sind der Zeitablauf, die Schwere der Tat und die jeweilige Intensität des Gewerbebezugs sowie späteres Verhalten und auch ein etwaiger Reifeprozess bzw. eine Entwicklung, welche die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde sich nun im Gegensatz zu seiner früheren Verhaltensweise künftig an den Geboten der Rechtsordnung orientieren (vgl. NdsOVG, B.v. 9.6.2015 - 7 LA 98/13 - juris; B.v. 13.10.2014 - 7 PA 33/14 - NVwZ-RR 2015, 25; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 214, 489 sowie jeweils m. w. N. Brüning in Beck"scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 GewO Rn. 23e; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 44 f.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 69. Ergänzungslieferung März 2015, § 35 Rn. 41; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222).
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